Crowdfinanzieren seit 2010

Im Erdkinderhaus erhalten Jugendliche die Möglichkeit ihr die Möglichkeit ihr in der Schule gelerntes Wissen praktisch anzuwenden.

Für die 7./8. Jahrgangsstufe in der Schule gibt es nicht das richtige Angebot. Maria Montessori´s Idee des Erdkinderplanes bedeutet, lasst die Kids in diesem Alter in der Landwirtschaft arbeiten, sich selbst versorgen und sich um Tiere kümmern, mit Experten Handwerke kennenlernen, Gäste bewirten und ihr eigenes Geld verdienen. Das wollten wir tun. Auf unserem Bauernhof lernen die Kids beim Leben fürs Leben. Selbstständige, selbstbewusste junge Menschen, wie wir sie in der heutigen Zeit brauchen
Datenschutzhinweis
Finanzierungszeitraum
19.11.21 - 24.12.21
Realisierungszeitraum
September 2022
Mindestbetrag (Startlevel): 5.000 €

Dachstuhlarbeiten

Stadt
Aschau im Chiemgau
Kategorie
Bildung
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Das Crowdfunding-Projekt wurde erfolgreich abgeschlossen. Das Unterstützen und Bestellen ist auf Startnext nicht mehr möglich.

  • Die Abwicklung getätigter Bestellungen erfolgt entsprechend der angegebenen Lieferzeit direkt durch die Projektinhaber:innen.

  • Die Produktion und Lieferung liegt in der Verantwortung der Projektinhaber:innen selbst.

  • Widerrufe und Rücksendungen erfolgen zu den Bedingungen der jeweiligen Projektinhaber:innen.

  • Widerrufe und Stornos über Startnext sind nicht mehr möglich.

Was heißt das?
Impressum
Montessori Förderverein Erdkinderplan e.V.
Maria Döbler
Hainbach 11
83229 Aschau im Chiemgau Deutschland

Satzung „Montessori-FördervereinErdkinderplan e.V.“, Stand 08.01.2019
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Montessori-FördervereinErdkinderplan e.V." (2) Er hat seinen Sitz in 83229 Aschau i.
Chiemgau OT Hainbach und wird in das Vereinsregister beim
Amtsgericht München eingetragen (VR 201963).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Ziele
(1) Vereinszweck ist die Förderung der Bildung und Erziehung
durch die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln für die
Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen
Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO).
§ 3 Zweckerfüllung
(1)Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Beschaffung finanzieller Mittel, z. B. Beiträge, Zuschüsse,
Spenden und Einnahmen aus Maßnahmen, die der Werbung für die
geförderten Zwecke dienen.
(2) Der Satzungszweck wird weiter erfüllt durch den Erwerb und
Betrieb eines Erdkinderhauses zur Nutzung durch gemeinnützige
Körperschaften, insbesondere durch die Montessori-Schule
Dietramszell.
§ 4 Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein
Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich
zur Förderung der in § 2 der
Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jedermann werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des
gesetzlichen Vertreters.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum
Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
sein Verhalten in grober
Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitglieder-Versammlung
mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor
dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des
Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu
geben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das
Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die
Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden,
wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den
Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate
vergangen sind.
§ 7 Beiträge und Spenden
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe
des Beitrags sowie dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer
sowie dem Schriftführer
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei
Vorstandsmitglieder vertreten. (3) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes
im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner
Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für
den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu
wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf
Selbstergänzung). Wählbar sind
nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person
vereinigt werden.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die
Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung
und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein
Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der
Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter
Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig
die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung
nichts anderes vorschreibt,
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu
einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der
Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter
festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen,
wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. (6)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift, die vom Versammlungsleiter
zu unterschreiben ist, aufzunehmen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu
diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung
amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Montessori - Trägerverein
e.V. Dietramszell der es unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung der Bildung und Erziehung im Sinne dieser Satzung zu
verwenden hat. Sollte der Trägerverein zu diesem Zeitpunkt nicht
als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den
Montessori Landesverband e.V. in München, die das Vermögen
ebenfalls zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung der
Bildung und Erziehung zu verwenden hat.

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Erdkinderhaus
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