Crowdfinanzieren seit 2010

Verfassungsbeschwerde gegen IfSG vor BVerfG. #BVerfGvsIfSG. #ControlCovid. You Act. We Win.

»Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.« Art 2 GG. Wird das Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, muss zum Schutz der Gesundheit entsprechend das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit eingeschränkt werden. Ein Infektionsschutzgesetz, welches eine Gefährdung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit bedingt, ist verfassungswidrig. Achtung! Bei Beleidigung oder Bedrohung der aktiven Akteure dieser Verfassungsbeschwerde wird unverzüglich Anzeige erstattet.
Datenschutzhinweis
Finanzierungszeitraum
02.04.22 - 31.05.22
Realisierungszeitraum
Juristisch angemessen fundiert
Stadt
München
Kategorie
Bildung
Projekt-Widget
Widget einbinden
01.07.2022

Statement von Rechtsanwalt Günther an die Crowdfunding Community

Sensei Anon Rōnin
Sensei Anon Rōnin5 min Lesezeit

Liebe Leute,

nachfolgend ein Statement von Rechtsanwalt Günther zum Stand und weiteren Verlauf. Der Schriftsatz und andere formale Schritte dürften voraussichtlich (unverbindlich) maximal in den kommenden 14 Tagen fertiggestellt sein. Einblicke in den Schriftsatz folgen gesondert, wenn dieser fertiggestellt ist.

Über einen besonderen, exklusiven Beitrag / Einblick für die Crowdfunding Community informiere ich diese zeitnah direkt.

Statement von Herrn Günther an die Community:

»Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Unterstützerinnen und Unterstützer,

mit diesem Statement will ich Ihnen einige Informationen dazu zur Verfügung stellen, wie es mit der Sache weitergeht. Denn wahrscheinlich wundert sich doch die / der eine oder andere, warum die Verfassungsbeschwerde immer noch nicht eingereicht ist. Deshalb zur Erklärung das Folgende:

Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat mehrere Besonderheiten. Eine sehr wichtige Besonderheit ist, dass eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen werden muss. Der erste Prüfungsschritt des Bundesverfassungsgerichts dreht sich deshalb um die Frage, ob einer der beiden Annahmegründe vorliegt, die das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG) in seinem § 93 regelt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, »soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt« oder »wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist...« (bei den in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten handelt es sich um die Grundrechte einschließlich der sogenannten Prozessgrundrechte). Unmittelbar mit dem Annahmeerfordernis hängt zusammen, dass in der Praxis das Bundesverfassungsgericht eine Akte anlegt, die zunächst allein aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers nebst etwaigen Anlagen besteht und sich erst während der Vorprüfung entscheidet, ob die Verfassungsbeschwerde überhaupt (im Rahmen des sogenannten Zustellungsverfahrens, bei dem das Gericht Äußerungen sachkundiger Stellen einholt) weiter verfolgt und nach außen bekannt wird. Für den Beschwerdeführer bedeutet das, dass er das Bundesverfassungsgericht mit seinem Schriftsatz so für die Sache interessieren muss, dass es ein verfassungsrechtliches Problem sieht, dem es im Sinne des Beschwerdeführers nachgehen will. Hieraus ergeben sich spezielle Anforderungen an die Darstellung, bei der man sich entsprechende Mühe geben muss. Trotzdem stehen die rechtlichen Aspekte natürlich im Vordergrund – aus einem schwachen Fall wird auch bei guter Darstellung kein starker, und ein starker Fall verträgt auch eine technisch-trockene Präsentation. Aber das ist kein Grund, die Arbeit am Text zu vernachlässigen.

Was die rechtlichen Aspekte unseres konkreten Falles angeht, so ist das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), um das es hier geht, bereits in vielen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Thema gewesen. Das würde dafür sprechen, den zweiten Annahmegrund geltend zu machen und zu sagen, die angegriffene Änderung des Infektionsschutzgesetzes verletze etablierte Grundsätze der Auslegung und Anwendung von Art. 2 Abs. 2 Satz1 GG. Das erscheint mir aber zu kurz gegriffen, denn die Fallgestaltung, dass der Gesetzgeber und im weiteren Sinne die öffentliche Gewalt insgesamt in einer aus Sicht der Beschwerdeführer unzureichenden Weise auf ein Naturereignis (in Gestalt einer Pandemie) reagiert, hat es vor der jetzigen Lage noch nicht gegeben. Ich meine deshalb, dass hier auch grundsätzliche Fragen mit verfassungsrechtlicher Dimension aufgeworfen sind, was die Pflichten des Gesetzgebers in einer solchen Pandemie betrifft, um einen möglichst weitgehenden Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit aller zu erreichen. Die Masse an wissenschaflichen Erkenntnissen und Stellungnahmen, die mittlerweile vorliegt, und die aktuellen Entwicklungen müssen dabei ebenfalls berücksichtigt werden.

Eine Hürde für die Beschwerdeführer ergibt sich daraus, dass das Bundesverfassungsgericht sich aus Gründen der Gewaltenteilung (zu Recht) gegenüber dem Gesetzgeber sehr zurückhält und eigene Ansichten zur Zweckmäßigkeit oder Geeignetheit bestimmter Regelungen und Maßnahmen grundsätzlich hintanstellt. Der Gesetzgeber hat eine Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsfreiheit, die in erster Linie ihm die Aufgabe überträgt, zu entscheiden, wie er eine bestimmte Materie regeln will, um eine bestimmte Lebenssituation zu gestalten oder (wie hier) in den Griff zu bekommen. Das Bundesverfassungsgericht ist grundsätzlich nicht dazu da, eigene Konzepte zu entwickeln und vorzuschreiben, sondern im Nachhinein zu kontrollieren, ob das, was der Gesetzgeber gemacht hat, verfassungsgemäß ist. Es muss daher in der Verfassungsbeschwerde auch darum gehen, inwieweit die mittlerweile vorliegenden wissenschaflichen Erkenntnisse diesen im Allgemeinen sehr weiten Spielraum des Gesetzgebers verengen oder schon verengt haben mit der Folge, dass womöglich nur noch ganz bestimmte Maßnahmen überhaupt medizinisch-wissenschaftlich sinnvoll sind (und dann aus diesem Grund auch verfassungsrechtlich geboten wären).

Was ich hier in aller Knappheit angerissen habe, muss in der Verfassungsbeschwerde entsprechend ausgeführt werden. Dabei ist der Umfang einer Verfassungsbeschwerde kein Wert an sich. Juristen neigen manchmal dazu, jede Selbstverständlichkeit mit drei Fußnoten zu belegen und es überhaupt mit der Ausführlichkeit zu übertreiben. Ein guter Schriftsatz sollte nach meiner Auffassung so kurz sein, wie er sein kann, aber natürlich nicht kürzer – und vor allem darf es nicht an der Substanz fehlen. Aber darin liegt in jedem Fall wieder die Herausforderung für die Anwältin und den Anwalt, und das ist es letzten Endes, was dazu führt, dass eine Verfassungsbeschwerde ihre Zeit braucht (und der Umstand, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung innerhalb eines Monats nach deren Zugang erhoben werden muss und nicht, wie hier, innerhalb einer Frist von einem Jahr führt dazu, dass man als Anwalt dann für den größten Teil eines Monats kaum etwas anderes macht).

Dabei gilt aber auch: Sie haben durch Ihre Spenden dazu beigetragen, dass das Honorar für diese Arbeit aufgebracht werden konnte, weil Ihnen unser Anliegen auch am Herzen liegt. Dafür danke ich sehr, auch im Namen der Beschwerdeführer, und versichere Ihnen, dass ich – selbstredend – ein lebhaftes Interesse daran habe, dass das gesammelte Geld auch seinen Weg auf mein Konto findet. Ich werde meine Rechnung aber trotzdem erst dann stellen, wenn der Schriftsatz tatsächlich fertig und eingereicht ist, wie ich den Beschwerdeführern von Anfang an zugesagt hatte. (Bis dahin sind die Gelder auf dem eigens eingerichteten Treuhand Konto verwahrt. A.R.) Es ist also auch in meinem eigenen Interesse, dass die Arbeit in absehbarer Zeit getan ist.

Mit freundlichen Grüßen Till Günther.«

Das Crowdfunding-Projekt wurde erfolgreich abgeschlossen. Das Unterstützen und Bestellen ist auf Startnext nicht mehr möglich.

  • Die Abwicklung getätigter Bestellungen erfolgt entsprechend der angegebenen Lieferzeit direkt durch die Projektinhaber:innen.

  • Die Produktion und Lieferung liegt in der Verantwortung der Projektinhaber:innen selbst.

  • Widerrufe und Rücksendungen erfolgen zu den Bedingungen der jeweiligen Projektinhaber:innen.

  • Widerrufe und Stornos über Startnext sind nicht mehr möglich.

Was heißt das?
Impressum

30.05.22 - Liebe Leute, Ihr seid großartig! Ziel...

Liebe Leute, Ihr seid großartig! Ziel 15.000.- erreicht ♥️

Von Herzen, noch einmal, immer wieder gerne, mein Dank für Eure Mitwirkung!

Das Ziel für die zuletzt geschätzten Anwaltskosten ist somit sozusagen als Punktlandung erreicht!

Ich werde diese Woche baldmöglichst ein weiteres Update, bzw. einen Blogeintrag nach Rücksprache mit Herrn Günther verfassen zur anstehenden Einreichung des Schriftsatzes, an dem ja schon länger ganz konkret gearbeitet wird.

Es gilt immer noch, die sehr hohen Begründungsanforderungen für eine Verfassungsbeschwerde sehr genau einzuhalten und die Argumentation so zwingend wie nur möglich zu formulieren, um die zunächst erst einmal alles weitere entscheidende Hürde einer Annahme der Verfassungsbeschwerde zu nehmen.

Die Abwägung und Abstimmung zwischen größtmöglicher Sorgfalt und schnellstmöglicher Einreichung muss dabei immer genauestens Beachtung finden!

Melde mich baldmöglichst mit möglichst konkreten Einblicken und Ausblick.

Liebe saluti,

Anon Rōnin

29.05.22 - Liebe Mitwirkende, ACHTUNG ⚠️ ZIEL ist...

Liebe Mitwirkende, ACHTUNG ⚠️ ZIEL ist 15.000.- ACHTUNG ⚠️

Startnext zeigt dennoch ungewollt weiter nächste Level an, das kann ich leider wohl nicht (mehr) ändern auf der Seite.

Ideal ist, die 15.000.- möglichst genau zu erreichen. In jedem Fall werden überschüssige Gelder anteilig zurückerstattet ⚠️

Falls also "zuviel" eingeht, müsste und wird die Rückerstattung entsprechend eben organisiert werden seitens der Bank, die das Treuhand Zielkonto betreut. Alles so auch beschrieben von Beginn an. Am Ende alles kein Problem, wollte den Punkt nur klarstellen, weil Startnext jetzt weiterhin nächste Level automatisch, leider von mir nicht beeinflussbar, generiert. Das letzte so generierte Level war 14.400.- und hatte gut gepasst.

In jedem Fall: Ihr seid großartig ♡

You Act ♡ We Win ♡

28.05.22 - Liebe Mitwirkende, Achtung! Nur noch 3 Tage!...

Liebe Mitwirkende, Achtung! Nur noch 3 Tage!

Kann Euch nicht oft genug danken für Eure grossartige Unterstützung!

Bitte über das finale Wochenende noch einmal weiter bewerben, jeder Beitrag ist wichtig und wertvoll. Wer mir angeboten hatte, gegebenenfalls noch einmal etwas beizutragen, würde ich gerne darauf zurückkommen, bitte gerne. Bin sehr zuversichtlich, dass wir final noch weiter an die anvisierten 15.000.- Euro herankommen.

Wir werden den Schriftsatz in jedem Fall einreichen! Kommende Woche gebe ich dazu nach Rücksprache mit Herrn Günther baldmöglichst einen Bericht. Ein wenig Arbeit ist es noch, aber die Einreichung sollte in absehbarer Zeit erfolgen!

Danke Euch sehr, liebe saluti, You Act, We Win!

Anon Rōnin Lesestoff:

Die Verfassungsbeschwerde steht im Vordergrund. Daher rückte die Kunstfigur Anon Rōnin sehr bewusst zeitweise in den Hintergrund. Hinter den Kulissen hat der investigative Journalist Gunnar Hamann / Ostprog sehr sorgfältig ein eingehendes Porträt der Figur und dadurch zur Person hinter der Figur erarbeitet. Danke vielmals für diese Arbeit. Insbesondere für Euch als Einblick und Geste gedacht. An dieser Stelle der kurze Hinweis, Blogeintrag folgt noch: https://ostprog.de/ein-ronin-kaempft-gegen-das-infektionsschutzgesetz/

21.05.22 - Liebe Mitwirkende, Countdown! Nur noch 10...

Liebe Mitwirkende, Countdown! Nur noch 10 Tage!

Vorab noch einmal von ganzem Herzen mein tiefster Dank an Euch liebe Menschen! Jede Unterstützung ist wichtig und wertvoll.

Ihr habt grossartige 12.000.- Euro bisher beigetragen, das ist wunderbar, gerade zu Beginn war die Geschwindigkeit umwerfend.

Die 10 Tage Countdown im Endspurt müssen wir nutzen, um noch an die final angestrebten 15.000.- heranzukommen.*

*Wir hatten phasenweise den Druck etwas aus der Bewerbung rausgenommen, weil wir beobachten wollten & mussten, wie sich alles entwickelt. Da wir sehr gut vorangekommen sind & die sehr sorgfältige Erarbeitung des Schriftsatzes enormen Aufwand erfordert, konnte Herr Günther zuletzt seine unverbindlichen Schätzungen konkretisieren, die angepeilte Endsumme sollte schon die 15.000.- erreichen. Selbstverständlich werden am Ende alle Arbeitsschritte offen gelegt, um die Kosten vollumfänglich transparent zu machen.

Noch einmal möchte ich betonen, dass ich keinerlei Gelder aus dem Crowdfunding erhalte und auch ausdrücklich darüber hinaus keine Gelder annehme.

Ich zerbreche mir schon den Kopf, wie ich Euch noch einmal danken werde. Aber ist in Eurem Sinn denke ich, dass zunächst alle Zeit in die Verfassungsbeschwerde ging. Liebe saluti.

26.04.22 - Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Crowd,...

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Crowd, liebe Leute,

an erster Stelle von ganzem Herzen auf diesem Weg noch einmal mein Dank für die grossartige Unterstützung! Wie das Motto: »You Act. We Win!« besagt, ist für das Gelingen jeder einzelne Beitrag wichtig! Kurz zum Stand und weiteren Ablauf. Zunächst noch einmal mein Dank, dass zu Beginn bereits nach nur 1,5 Tagen die angepeilten 5.000.- Euro zusammengekommen waren zur Absicherung der »Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels im Vorfeld einer Verfassungsbeschwerde«. Da hier mit am meisten Arbeit anfällt und die Prüfung weitgehend die (Vor-) Arbeit am Schriftsatz umfasst, waren hier die Kosten relativ hoch geschätzt. In diesem Sinn arbeitete Herr Günther von Beginn an am Schriftsatz. Da sich die schon vorab positive Einschätzung der Sinnhaftigkeit einer Einreichung bestätigt hat, ist die Prüfung abgeschlossen, die schon lange andauernde Arbeit am Schriftsatz somit auch offiziell. Zu weiteren Details folgen Blogeinträge. Für den Moment gebe ich noch bekannt, dass das Crowdfunding um die maximal möglichen 30 Tage verlängert wird, um dem Ganzen noch für weiter geplante Reichweite Potential zu geben. Das ändert aber nichts daran, dass der Schriftsatz baldmöglichst eingereicht werden soll. Beste Grüße, liebe saluti.

Weitere Projekte entdecken

Teilen
BVerfG vs IfSG
www.startnext.com

Diese Video wird von YouTube abgespielt. Mit dem Klick auf den Play-Button stimmst du der Weitergabe dafür notwendiger personenbezogenen Daten (Bsp: Deine IP-Adresse) an Google Inc (USA) als Betreiberin von YouTube zu. Weitere Informationen zum Zweck und Umfang der Datenerhebung findest du in den Startnext Datenschutzbestimmungen. Mehr erfahren