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Streetphotography ist eine Kunstform, die fast so alt ist wie die Fotografie selbst. Künstler, wie Henri Cartier-Bresson, Robert Frank, Garry Winogrand oder Philip-Lorca diCorcia haben die Geschichte der Fotografie durch ihre Arbeiten geprägt. Ihre Bilder sind Teil des kollektiven Bildgedächtnisses. Bei meinem Projekt geht es nun darum festzustellen, ob diese Kunstform in Deutschland weiterhin möglich sein wird.
Datenschutzhinweis
Finanzierungszeitraum
29.01.15 - 20.03.15
Realisierungszeitraum
Direkt und innerhalb 1 Jahres
Mindestbetrag (Startlevel): €
14.000 €
Stadt
Berlin
Kategorie
Kunst
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29.06.2015

Neues in Sachen Prozess: Endlich!

Espen Eichhöfer
Espen Eichhöfer2 min Lesezeit

Liebe Freunde und Unterstützer,

endlich nach langer Zeit gibt es etwas Neues in Sachen Berufung.

Die Berufung der Klägerin ist endgültig vom Tisch. Mit dieser wollte die Klägerin weiterhin die Zahlung einer Geldentschädigung sowie einer sog. fiktiven Lizenzgebühr durchsetzen. Das Kammergericht hat in einem richterlichen Hinweis erklärt, dass das Landgericht diese Ansprüche mit zutreffender Begründung verneint habe. Soweit so gut.

Das Kammergericht hat jedoch auch meine Berufung als unbegründet angesehen und diese ohne eine mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Das bedeutet, das Kammergericht hat ebenfalls die Ausstellung meines Fotos als rechtswidrig angesehen. Ausschlaggebend war dabei für das Kammergericht, dass die damalige Fotoausstellung „OSTKREUZ. Westwärts“ nicht in den Räumlichkeiten der C/O Berlin stattgefunden hat, sondern in Form von Stelltafeln im öffentlichen Raum vor dem Ausstellungshaus. Die Klägerin sei daher „als Blickfang einer breiten Masse ausgesetzt (gewesen) und nicht, wie in einer Kunstausstellung regelmäßig zu erwarten, der Betrachtung durch kunstinteressierte Besucher.“ Dazu mein Anwalt Sebastian Graalfs: „Das Kammergericht hat die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens verkannt und es sich zu einfach gemacht, indem es den Ausstellungsort im öffentlichen Raum als maßgebliche Begründung für die angenommene Rechtsverletzung herangezogen hat. Der Bedeutung der Kunstfreiheit, die auch solche Ausstellungen schützt, ist das Kammergericht dadurch in keiner Weise gerecht geworden. Positiv ist daran allenfalls, dass dieser Beschluss dadurch keine negative Ausstrahlungswirkung dafür haben dürfte, wie entsprechende Straßenfotografien rechtlich zu beurteilen sind, die im Rahmen von Fotoausstellungen in Ausstellungshäusern gezeigt werden oder etwa in Katalogen oder Bildbänden. Gleichwohl ist es eine äußerst zweifelhafte Entscheidung, die Rechtsverletzung im Wesentlichen daraus abzuleiten, dass die Aufnahme nicht in den geschlossenen Räumlichkeiten eines Ausstellungshauses ausgestellt wurde, wo nur „kunstinteressierte Besucher“ zu erwarten seien. Mit den Maßstäben, welche das Bundesverfassungsgericht für den Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsschutz entwickelt hat, lässt sich das nicht vereinbaren. Wir werden daher nun eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen.“

Wir machen also weiter.

06.03.2015

FAZ

Espen Eichhöfer
Espen Eichhöfer1 min Lesezeit
31.01.2015

Vice

Espen Eichhöfer
Espen Eichhöfer1 min Lesezeit

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Görschstr.9
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